AGB
General Test English Verkaufsbedingungen der europäischen Kunststoffverarbeiter
Technische Teile – (Plasteurotec)
Präambel
1. Grundsätzlich stellen die allgemeinen Verkaufsbedingungen der europäischen Kunststoffverarbeiter eine Empfehlung dar. Sie bilden einen Rahmen für Verträge zwischen Kunststoffverarbeitern und Abnehmern, der individuell ausgefüllt werden muss.
2. Plasteurotec empfiehlt allen Verwendern bei jedem einzelnen Vertragsabschluss diese allgemeinen Verkaufsbedingungen ausdrücklich zum Gegenstand des Vertragsinhaltes zu machen.
3. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen der europäischen Kunststoffverarbeiter beinhalten in erster Linie Positionen der Zulieferer, ohne jedoch die Interessenlage der Besteller zu missachten. Auf ein hohes Maß an Ausgeglichenheit wurde besonders auch im Hinblick auf die Prüfung durch die Generaldirektion IV – Wettbewerb der Kommission der Europäischen Union Wert gelegt.
4. Soweit Usancen und divergierende Rechtslagen in den einzelnen europäischen Ländern bekannt sind, wurden sie bei Abfassung der allgemeinen Verkaufsbedingungen berücksichtigt.
5. Die Einwände, Anmerkungen und Ergänzungen der Plasteurotec-Mitglieder wurden bei der Abfassung des Textes eingearbeitet, soweit es im Hinblick auf Sinn und Umfang des Regelwerkes vertretbar erschien.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten in den Mitgliedsländern der European Plastics Converters Association (EuPC)*.
2. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
3. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollen anders lautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser allgemeinen Verkaufsbedienungen treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein. So werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
4. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
5. Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich , Polen , Portugal, Schwe- den, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer/Warenumsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
3. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbeistellungen und vereinbarter Anzahlungen.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine angemessene Entschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat.
3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellungen bis zu +/- 10 % sind zulässig
4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen des Bestellers bzw. die Aufbewahrungspflicht an bestellergebundenen eigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen. Das gleiche gilt für laufende Aufträge, wenn sich Kostenfaktoren (z.B. Rohstoffpreise, Wechselkurse etc.) in erheblichen Umfang ändern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängert die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe von Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen für die Dauer der Behinderung.
IV. Gefahrenübergang, Verpackung und Versand
1. Die Gefahr geht selbst bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
2. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
3. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
V. Materialbeistellungen
1. Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 5 %, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunter- brechungen.
VI. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen
1. Im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage in den einzelnen europäischen Ländern bleibt es den Vertragspartnern grundsätzlich vorbehalten, eine Vereinbarung über das Eigentum beziehungsweise das Besitzrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu treffen.
2. Wenn der Lieferer Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, werden diese nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
3. Wenn der Besteller Eigentümer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen ist, hat der Lieferer das Recht, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zurück zu behalten, bis der Besteller alle Bedingungen der Vereinbarung erfüllt hat. Die Übergabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen, Werkzuge und Vorrichtungen ist er Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitzer der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern. Für den Fall der Herausgabe der Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen und damit verbundenem Know-how-Transfer hat der Lieferer einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich.
4. Bei bestellereigenen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen gemäß Ziffer 2 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen nicht abholt. In diesem Fall ist er berechtigt die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen auf Kosten des Bestellers an diesen zurück zu geben. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle in Zurückbehaltungsrecht an den Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen zu.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, einschließlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes, sofern dieses Recht nach den Gesetzen des betreffenden Landes besteht. Gegebenenfalls müssen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
2. Das gleiche gilt für Lieferungen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verkaufsbedingungen, sofern ein Eigentumsvorbehalt bzw. ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in dem Land, wo sich die Ware zur Zeit der Geltendmachung befindet, rechtlich möglich ist. Andernfalls ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Rechte zu verschaffen, welche die Gesetzgebung im Land des Lieferers zur Sicherung der Ansprüche vorsieht.
VIII. Mängelhaftung/Produkthaftung
1. Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, der Lieferer gibt eine entsprechende schriftliche Zusicherung.
2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Fertigstellung, längstens aber auch sechs Monate nach Wareneingang.
3. Bei begründeter Mangelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zu Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen innerhalb angemessener Fristen nicht nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossenen. Mangelhafte Teile, die ersetzt wurden, sind auf Verlangen des Lieferers auf dessen Kosten zurückzusenden. Unberührt bleibt die Haftung aus den nationalen Produkthaftungsgesetzen.
4. Eigenmächtiges Nacharbeiten oder unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Mitteilung an den Lieferer nachzubessern und dafür Ersatz der angemessen Kosten zu verlangen.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen sind in vereinbarter Währung ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
2. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis
a. für Formen mit 50 % bei Auftragsbestätigung sowie 50 % 30 Tage nach Vorlage vertragsgemäßer Ausfallmuster jeweils ohne Skonto zu zahlen. Im Falle von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung und Bestätigung durch den Lieferer sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
b. für Fertigteile oder sonstige Leistungen innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine etwaige Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früheren fälligen Rechnungen voraus.
3. Bei Zahlungsverzug sind ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhen des Satzes fällig, den die Bank dem Lieferer für Kontokorrentkredite berechnet.
4. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig. Außerdem ist der Lieferer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
X. Schutzrechte
1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und haftet für eventuelle entstandenen Schäden.
2. Konstruktionsunterlagen, Modelle usw. des Lieferers bleiben dessen Eigentum und dürfen nur mit seiner Genehmigung genutzt oder weiter gegeben werden. Kommt wegen Verschulden des Bestellers ein Liefervertrag nicht zustande, hat der Lieferer Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Standort des Lieferwerkes.
2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers der Standort des Lieferwerkes, der Firmensitz oder Sitz des Bestellers.
3. Es gilt das Recht des Landes, in dem das Lieferwerk seinen Standort hat.